Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 140), sowie der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 05. Februar 2018 folgender Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif) als Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Für die Benutzung des kommunalen Hafens der Stadt Eckernförde werden Entgelte erhoben.
- Das entgeltspflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der von der Hafenbehörde nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen.
§ 2 Arten der Entgelte
Die nach diesem Tarif zu entrichtenden Entgelte setzen sich wie folgt zusammen:
- Hafengeld (§12)
- Schiffsliegegeld (§13)
- Sportbootliegegeld (§15)
- Kaigeld (§17)
- Lagergeld (§ 18)
- Brückendurchlassgeld (§19)
§ 3 Entgeltserhebung
Die Entgelte werden durch die Stadtwerke Eckernförde GmbH (Hafenbetriebsverwaltung) erhoben; sie kann andere mit der Einziehung beauftragen.
§ 4 Schuldner, Entstehen und Fälligkeit des Entgeltes
- Für Entgelte, die auf Fahrzeug, Geräte und sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und deren Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
- Für die übrigen Entgelte sind Verlader, Empfänger und Eigentümer der Güter sowie Benutzer und Antragsteller als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
- Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der entgeltpflichtigen Benutzung des Hafens oder der Zuweisung eines Sportbootliegeplatzes.
- Die Entgelte werden mit ihrer Entstehung, beim Schiffsliege- und Sportbootliegeentgelt mit der Zuweisung des Liegeplatzes, fällig.
- Die Entgeltssätze sind Nettobeträge. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die jeweils geltende Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinzugerechnet (Stand 01.01.2018: 19%).
- Die in § 2 aufgeführten Entgelte werden einzeln berechnet und einzeln auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
- Zahlungsmittel ist der Euro.
§ 5 Anmelde-und Mitteilungspflichten
- Die Fahrzeug- oder Geräteführer bzw. ihre Beauftragten als Meldepflichtige für Fahrzeuge, Geräte, sonstige Schwimmkörper, Passagiere und Ladung haben die zur Entgeltsberechnung erforderlichen Schiffs- (Messbrief, Eichschein, Schiffszeugnis, Fahrgastbeförderungsnachweis) und Ladepapiere unverzüglich nach der Ankunft über die Hafenbehörde der Hafenbetriebsverwaltung vorzulegen.
- Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist ebenso entweder der Verlader, der Empfänger oder der Benutzer der Anlagen.
- Fehlen Schiffspapiere, so werden die für die Berechnung der Entgelte benötigten Daten durch die Hafenbetriebsverwaltung auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt. Meldepflichtige haben der Hafenbetriebs-verwaltung auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung sowie der Art und Menge des Umschlags zu gewähren.
- Eigentümern von Fahrzeugen, von denen Sportbootliegeentgelte nach § 15 Abs. 2-5 erhoben werden, obliegen über die Absätze 1-3 hinaus folgende besondere Pflichten, denen ohne gesonderte Aufforderung nachzukommen ist:
- Anmelden der Fahrzeuge mit den für die Berechnung der Entgelte erforderlichen Daten i.S.d. Absätze 1-3 für die jährlich neu zu vergebenen Liegeplätze, wobei kein Anspruch auf Zuweisung eines oder eines bestimmten Platzes besteht, jeweils bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes (15. Januar).
- Unverzügliche Meldung von Fahrzeugen, die während des Jahres in den Verkehr gestellt oder aus dem Verkehr gezogen werden sowie
- unverzügliche Anzeige über einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse oder Wechsel in der Zweckbestimmung der Fahrzeuge sowie über Veränderungen der Liegeplatznutzung.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Hafenbehörde und die Hafenbetriebsverwaltung sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltspflichtigen und eigenen Ermittlungen ein Verzeichnis der Entgeltspflichtigen mit den für die Entgeltserhebung nach diesem Tarif erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgeltserhebung nach diesem Tarif zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 7 Bemessungs- und Umrechnungsgrundsätze
- Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Entgelte werden im Einzelnen in Abschnitt II bestimmt.
- Angefangene Bemessungseinheiten werden voll berechnet.
- Die Länge der Fahrzeuge, Geräte und sonstiger Schwimmkörper ist die Länge in Metern gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.
- Die Entgeltseinheiten der zur Verfügung gestellten Wasserfläche und der belegten Lagerfläche in m² werden durch Multiplikation von Länge und größter Breite berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.
- Bemessungsgrundlagen für ein in ein Schiffsregister eingetragenes Schiff ist die Bruttoraumzahl (BRZ), für ein in ein Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff dessen maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).
- Für die Ermittlung des Raumgehaltes in BRZ für nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, mit Ausnahme von Schiffen der Deutschen Marine bzw. ausländischen Marineschiffen, gilt: 1 m² der zur Verfügung gestellten Wasserfläche = 1/3 BRZ.
- Für nicht vermessene Schiffe der Deutschen Marine bzw. ausländische Marineschiffe ist eine Tonne Wasserverdrängung = 1 BRZ zugrunde zu legen.
- Für die Berechnung des Ladungsverhältnisses gem. § 12 Abs. 3 der Entgeltsordnung gilt folgendes: 1 Tonne (1.000 kg) allgemeine Ladung = 4/3 BRZ.
§ 8 Güterklassen
- Güter der Klasse I sind: Futtermittel, Baustoffe, Mineralöle, Dünger- und Düngemittel, Soda, Getreide, Salze, Sand, Steine, Kies und Holz.
- Güter der Klasse II sind alle sonstigen Güter.
§ 9 Ballast
Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.
§ 10 Allgemeine Befreiung von Hafenentgelten
Von der Zahlung aller Entgelte sind befreit:
- Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein eingesetzt werden;
- Fahrzeuge der Deutschen Bundeswehr für einen Zeitraum von 24 Stunden
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz;
- Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen als Nothafen aufsuchen und ihn, ohne zu laden oder zu löschen, nach spätestens 48 Stunden wieder verlassen, sofern der Tatbestand, der das Einlaufen begründete, nicht schiffsseitig bedingt ist;
- Boote, die nur dem Rudersport dienen;
- Beiboote, die zu den im Hafen liegenden entgeltspflichtigen Fahrzeugen und Geräten gehören (bis zu einer Größe von 3 m²), soweit sie nicht in der Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind und keinen gesonderten Liegeplatz in Anspruch nehmen.
§ 11 Stundung
Die Entgelte können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.
II. Bemessungsgrundlagen und Entgeltessätze
§ 12 Hafengeld
- Das Hafengeld ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper zu entrichten, die in den Hafen einlaufen oder aus diesem auslaufen.
- Das Hafengeld beträgt jeweils für jeden Eingang und für jeden Ausgang nach den folgenden Nr. 1-3 mindestens 31,25 € oder
1. für Frachtschiffe mit Ladung 0,31 € / BRZ mit Ballast oder leer 0,13 € / BRZ 2. für Schiffe der Personenbeförderung (einschl. solcher,
die außerdem Güter mitführen)
je lfd. Meter zur Verfügung gestellte Kaizone0,81 € je lfd. Meter zur Verfügung gestellte mittelbare Kaizone 0,63 € 3. für andere Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper
je angefangene m²0,81 €
- Für Fischereifahrzeuge der Haupterwerbsfischerei wird das Hafengeld nach Tagessätzen – ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten – erhoben:
Für jeden angefangenen 24 Stundenzeitraum entrichten
Fischerboote bis 10 m 6,00 € Fischkutter über 10 m 10,00 €
Bei dauernder Benutzung beträgt die Jahrespauschale für Fischereifahrzeuge
Boote bis 7 m Länge 110,00 € Kutter bis 9 m Länge 200,00 € Kutter bis 12 m Länge 270,00 € Kutter über 12 m Länge 355,00 €
- Das Hafengeld ist auch dann zu zahlen, wenn von dem Nutzungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
- Die Entgeltssätze für mit Ballast oder leer fahrende Frachtschiffe sind unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 8 auch anzuwenden, wenn die Ladung weniger als der 5. Teil der Bruttoregistertonnage bzw. des Bruttoraumgehaltes beträgt.
§ 13 Schiffsliegegeld
- Für Fahrzeuge, die im Hafengebiet liegen, ist ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
- Das Schiffsliegegeld beträgt
1. für Fracht- und Passagierschiffe, die von/nach beendetem Löschen oder Laden bzw. Absetzen oder Aufnehmen
von Passagieren länger als 7 Tage einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, für je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit.je BRZ: 0,38 € je Eichtonne: 0,19 € für Fracht- und Passagierschiffe, die ohne zu laden oder zu löschen bzw. Passagiere abzusetzen oder aufzunehmen,
länger als 2 Tage einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, für je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit:je BRZ: 0,38 € je Eichtonne: 0,19 €
- für sonstige Fahrzeuge, Geräte und Schwimmkörper, die länger als 2 Tage einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, für je angefangene 14 Tage der zusätzlichen Liegezeit 1,60 € je m² der zur Verfügung gestellten Wasserfläche.
- für Fahrzeuge, Schiffe, Geräte und Schwimmkörper nach den Nummern 1-3 wenn sie durch widrige Eis-Verhältnisse am Auslaufen gehindert sind, für jeden folgenden Zeitraum von je 14 Tagen.
je BRZ (Nr. 1 + 2) 0,63 € je Eichtonne (Nr. 1 + 2) 0,31 € je m² (Nr. 3) 0,31 €
§ 14 Besondere Befreiung
Segel- und Motorfahrzeuge, Museums- und Kulturschiffe, Kähne, Jollen und sonstige kleine, nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, die nicht Erwerbszwecken dienen und den Hafen nicht länger als 3 Stunden nutzen (Kurzzeitlieger) sind von der Zahlung der Hafenentgelte befreit, soweit sie an dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen liegen und ihren Heimathafen nicht in Eckernförde haben.
§ 15 Sportbootliegegeld
- Für Segel- und Motorfahrzeuge, Museums- und Kulturschiffe, Kähne, Jollen und sonstige kleine, nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, die den Hafen benutzen und nicht Erwerbszwecken dienen, ist ein Sportbootliegegeld anstelle der Entgelte nach den §§ 12-14 zu entrichten. Gleiches gilt für Nebenerwerbsfahrzeuge.
- Das Sportbootliegegeld beträgt für die zur Verfügung gestellte Wasserfläche für jeden angefangenen m² im Innenhafen an Schwimmstegen und Steganlagen
a) je angefangene 24 Stunden 0,31 € mindestens jedoch 6,39 € b) pro Jahr 6,00 €
Das Sportbootliegegeld beträgt für die zur Verfügung gestellte Wasserfläche für jeden angefangenen m² im Außenhafen, an Schwimmstegen und Steganlagen:
a) je angefangene 24 Stunden 0,63 € mindestens jedoch 12,75 € b) pro Jahr 21,75 € Das Sportbootliegegeld beträgt für die zur Verfügung gestellte Wasserfläche für jeden angefangenen m² im Vorhafen, an Schwimmstegen und Steganlagen:
a) je angefangene 24 Stunden 0,63 € mindestens jedoch 12,75 € b) pro Jahr 21,75 €
Im Übrigen beträgt das Sportbootliegegeld bei Zuweisung eines Liegeplatzes am Kai von mehr als 3 Stunden für jeden angefangenen m² der zur Verfügung gestellten Wasserfläche
je angefangene 24 Stunden 0,63 € mindestens jedoch 12,75 €
§ 16 Besondere Befreiung und Ermäßigung
- Über die allgemeinen Bestimmungen des § 10 hinaus sind auswärtige Fahrzeuge, die an von der Hafenbetriebsverwaltung anerkannten Veranstaltungs- und Wettfahrten (z.B. Meisterschaften, „Kieler Woche“) teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung vom Sportbootliegegeld befreit.
- Wird die nach Maßgabe des § 15 zur Verfügung gestellte Wasserfläche ausschließlich Dritten zur Nutzung überlassen (Weitervermietung), kann die Hafenbetriebsverwaltung gegenüber den Weitervermietern eine angemessene Ermäßigung des Sportbootliegegeldes vornehmen.
§ 17 Kaigeld
- Das Kaigeld ist für jeden über die öffentlichen Kai- oder Uferanlagen an Bord gehenden und jeden an Bord gehenden Fahrgast im Personenverkehr sowie für die über diese Anlagen gelöschten oder geladenen Güter zu zahlen.
- Das Kaigeld beträgt bei
a) Fahrgäste je Person 0,13 € b) Fischanlandungen je 25 kg 0,04 € c) Gütern der Klasse I je 1.000 kg 0,13 € d) Gütern der Klasse II je 1.000 kg 0,25 €
§ 18 Lagergeld
- Das Lagergeld ist für die Lagerung von Gütern auf den öffentlichen Kai- und Uferanlagen im Hafengebiet zu entrichten
- Es beträgt für Güter, die mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen, nach Ablauf einer entgeltsfreien Lagerzeit von zwei Tagen,
für jeden folgenden angefangenen Tagje m² 0,13 € für Güter, die nicht mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen,
ohne Berücksichtigung einer entgeltsfreien Lagerzeit, für jeden
angefangenen Tag je m² der belegten Fläche0,25 €
nach einer Lagerzeit von zehn Tagen erhöht sich das Lagergeld auf das Doppelte, nach zwanzig Tagen auf das Fünffache der Entgeltssätze nach Absatz 2.
§ 19 Brückendurchlassgeld
- Für das Öffnen der Holzbrücke für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper wird ein Brückendurchlassgeld erhoben.
- Das Öffnen erfolgt an Werktagen (montags bis freitags) kostenfrei nach Anmeldung bei der Hafenbetriebsverwaltung:
im Sommer (01.04. – 30.09.) von 07.30 – 11.00 Uhr und von 15.30 – 19.00 Uhr im Winter (01.10. – 31.03.) von 08.00 – 10.00 Uhr und von 15.00 – 16.00 Uhr
- Außerhalb der Zeiten nach Absatz 2 wird für jedes einmalige Öffnen je Fahrzeug ein Brückendurchlassgeld in Höhe von 56,30 € erhoben.
§ 20 Besondere Entgelte
- Für Leistungen, Lieferungen und Benutzungen des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, insbesondere gastronomische Nutzungen des Hafengebiets und der Hafenanlagen sowie bei gastronomischen Zwecken dienenden Wasserfahrzeugen, werden von der Hafenbetriebsverwaltung im Rahmen einzelvertraglicher Regelungen gesonderte Entgelte vereinbart.
- Zu den Leistungen, Lieferungen und Benutzungen des Hafengebietes und der Hafenanlagen nach (1) zählen unter anderem:
- die Servicepauschale 110,00 € / a
- die Kfz-Stellplatzvermietung 50,00 € / Monat
- die Anmietung von Hafenflächen für gastronomische und sonstige Zwecke 5,50 € / m² / Monat
III. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten
Dieser Hafenentgeltstarif tritt am 01.03.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgeltstarif) vom 11.10.1994 einschließlich des 1. Nachtragstarifs zur Änderung des Tarifs der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgeltstarif) vom 21.03.1997 und des 2. Nachtragtarifs zur Änderung des Tarifs der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgeltstarif) vom 03.12.2001 außer Kraft.
Eckernförde, den 07. Februar 2018
Stadt Eckernförde
Der Bürgermeister
Jörg Sibbel
1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Zu § 12
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Das Hafengeld beträgt jeweils für jeden Eingang und für jeden Ausgang nach den folgenden Nr. 1 und 3 mindestens 31,25 €
Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„für Schiffe der Personenbeförderung (einschl. solcher, die außerdem Güter mitführen) je lfd. Meter zur Verfügung gestellte Kaizone 0,21 €
je lfd. Meter zur Verfügung gestellte mittelbare Kaizone 0,21 €“
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft.
Stadt Eckernförde
Der Bürgermeister
Jörg Sibbel
2. Nachtragssatzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), sowie aufgrund § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absätze 1 und 2 Satz 1 und § 6 Absätze 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes-Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 16.12.2021 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die Eingangsformel der Satzung über den Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif) vom 07.02.2018 erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 140), sowie aufgrund § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 6 Absätze 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 269), wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 05. Februar 2018 folgender Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif) als Satzung erlassen:“
Artikel 2
§ 12 der Satzung über den Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif) vom 07.02.2018 erhält folgende Fassung:
- Das Hafengeld ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper zu entrichten, die in den Hafen einlaufen oder aus diesem auslaufen.
- Das Hafengeld beträgt jeweils für jeden Eingang und für jeden Ausgang nach den folgenden Nr. 1 und 3 mindestens 31,25 €
1. für Frachtschiffe mit Ladung 0,31 € / BRZ mit Ballast oder leer 0,13 € / BRZ 2. für Schiffe der Personenbeförderung (einschl. solcher,
die außerdem Güter mitführen) je lfd. Meter zur Ver-fügung gestellte Kaizone0,21 € je lfd. Meter zur Verfügung gestellte mittelbare Kaizone 0,21 € 3. für andere Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper je angefangene m² 0,81 €
- Für Fischereifahrzeuge der Haupterwerbsfischerei wird das Hafengeld nach Tagessätzen – ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten – erhoben:
Für jeden angefangenen 24 Stundenzeitraum entrichten Fischerboote bis 10 m
6,00 € Fischkutter über 10 m 10,00 € Bei dauernder Benutzung beträgt die Jahrespauschale für
FischereifahrzeugeBoote bis 7 m Länge 110,00 € Kutter bis 9 m Länge 200,00 € Kutter bis 12 m Länge 270,00 € Kutter über 12 m Länge 355,00 €
- Das Hafengeld ist auch dann zu zahlen, wenn von dem Nutzungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
- Die Entgeltssätze für mit Ballast oder leer fahrende Frachtschiffe sind unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 8 auch anzuwenden, wenn die Ladung weniger als der 5. Teil der Bruttoregistertonnage bzw. des Bruttoraumgehaltes beträgt.
Artikel 3
§ 15 Absatz 2 der Satzung über den Tarif der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Hafenentgelten (Hafenentgelttarif) vom 07.02.2018 erhält folgende Fassung:
Das Sportbootliegegeld beträgt für die zur Verfügung gestellte Wasserfläche im Innenhafen an Schwimmstegen und Steganlagen:
a. je angefangenen m² und je angefangene 24 Stunden | 0,31 € |
mindestens jedoch | 6,39 € |
b. pro Jahr nach Bootslänge | |
bis 7,00 m | 600,00 € |
bis 8,00 m | 750,00 € |
bis 9,00 m | 800,00 € |
bis 10,00 m | 1.400,00 € |
bis 11,00 m | 1.700,00 € |
bis 13,00 m | 2.000,00 € |
ab 13,01 m | 2.000,00 € zzgl. 150,00 € je angefangenen lfd. Meter |
Artikel 4
Die Eingangsformel der 1. Nachtragssatzung vom 19.06.2020 erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), sowie aufgrund § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 6 Absätze 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes-Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 18.06.2020 folgende Satzung erlassen:“
Artikel 5
Der Ausfertigungsvermerk der 1. Nachtragssatzung vom 19.06.2020 erhält folgende Fassung:
Eckernförde, den 19.06.2020
Artikel 6
Diese Nachtragssatzung tritt wie folgt in Kraft:
1. Artikel 1 rückwirkend ab 01.03.2018
2. Artikel 3 ab 01.01.2022
3. Artikel 2, 4 und 5 rückwirkend ab 01.01.2020
Eckernförde, den 17.12.2021
Stadt Eckernförde
Der Bürgermeister
Jörg Sibbel